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Friedrich IL Die Buchdruckerei als Sternbild.
im Besitz der k, k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, und zwar jeder¬
mann zugänglich in dem Ausstellungs-Corridor dieser Anstalt.
In Preussen fasste Friedrich II. den Entschluss, nach dem
Muster der Pariser königlichen Druckerei eine solche in Berlin zu
gründen; sein Gesandter am französischen Hofe wurde beauftragt, in
Paris die nothwendigsten Stempel. Matrizen und Instrumente für die
Schriftgiesserei, . der Vorbedingung einer guten Buchdruckerei, “ wie
es in der betreffenden Gabinetsordre hiess, zu beschaffen und der
Buchdrucker Simon wurde gebeten, ein Project zur Etablirung einer
Staatsdruckerei auszuarbeiten. Dieser kam der Aufforderung nach,
entwarf und druckte einen Plan, und sendete denselben mit einer
■ Sammlung FouRNiERScher Schriften an den König. Dieser ging jedoch
auf die französischen Vorschläge nicht ein, sondern liess die Stempel¬
schneider J. M. Schmidt, Vater und Sohn, aus Holland nach Beilin
kommen, um die Druckerei einzurichten. Auch dieser Plan gelangte
nicht zur Vollendung, die Kriege führten eine Geldklemme herbei und
nach des älteren Schmidts Tode liess der König 1752 die Utensilien
der Giesserei an den von Wittenberg nach Berlin übersiedelten
J. L. Zingk verkaufen. Doch begünstigte Friedrich II. die Buchdrucker¬
kunst in anderer Weise; er gewährte dem Schriftgiess er Francke,
welcher nach seines Schwagers Zingk Tode dessen Giesserei iort-
führte, Befreiung von allen Zöllen für die zur Giesserei gehörigen
Utensilien, sowie für die zu versendenden Lettern, Militärfreiheit für
sich, seine Kinder und Gesellen, und den fremden Gesellen alle Vor¬
rechte und Privilegien, welche fremden Künstlern gewährt wurden,
knüpfte aber daran die Bedingung, dass Francke beständig vier aus¬
ländische, geschickte Gesellen beschäftige und beständig zwei Lehr¬
linge anlerne, so dass nach deren Lossprechen zwei neue deren Plätze
einnehmen sollten. Dem Buchdrucker Decker verlieh Friedrich II. den
erblichen Titel eines Hofbuchdruckers, nachdem dieser eine Druckerei
mit französischen Schriften eingerichtet hatte.
Ob der 1798 in einer Versammlung der bedeutendsten Astro¬
nomen Europas gefasste Beschluss, eine Sterngruppe zwischen dem
Schiff, dem Einhorn und dem grossen Hund .die Buchdruckerei“ zu
benennen,173 als eine besondere Ehre dieser Kunst zu betrachten sei,
Presspolizei in Frankreich.
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muss dahingestellt bleiben; jedenfalls wurde ihr damit kein hervor¬
leuchtender Platz, sondern nur ein kleines Winkelchen am Himmel
■eingeräumt, welches ein gewöhnlicher Sterblicher nicht bemerkt; auf
Erden hat sich die Buchdruckerkunst im XIX. Jahrhundert einen ganz
anderen Platz erobert.
In Frankreich wurde 1704 die Zahl der Buchdrucker jeder
Stadt festgestellt und im Jahre 1713 verfügt, dass jede Buchdruckerei
wenigstens vier Pressen und acht Sorten Antiqua, nebst dazu gehörigen
Gursivschriften haben solle. Wie unpraktisch solche bevormundende
Verfügungen waren, beweist eine Denkschrift der Buchdrucker vom
Jahre 1711, wonach von 200 Pressen, welche arbeitsfähig waren, nur
50 beschäftigt werden konnten. 1723 gab Ludwig XV. den Buch¬
druckern und den Buchhändlern ein neues Reglement, welches die
ganze frühere Gesetzgebung umfasste und bis zur Revolution in Kraft
blieb. 1739 erfolgte eine Verordnung bezüglich der Papiermühlen,
es durfte nur geleimtes Papier erzeugt werden und jede Beimischung
von Kalk und anderen ätzenden Bestandtheilen wurde verboten.
Dagegen wurden die Meister und Arbeiter der Papiermühlen von
Steuern, Militär und Einquartierung befreit. Im Jahre 1740 wurde auch
in Strassburg die Concessionirung der Buchdruckereien eingeführt
und den Buchdruckern befohlen, schönere Typen, gutes Papier zu
verwenden und auf gute Gorrectur zu sehen. Nach einem Beschluss
desRathes vom Jahre 17 77 mussten sich die französischen Buchdrucker,
wenn sie Arbeiter benöthigten, an die Syndicatskammer wenden, welche
ihnen die Listen derjenigen Arbeiter vorlegte, welche ohne Condition
waren. Dieselbe Kammer hatte auch Streitigkeiten zwischen den
Meistern und Gesellen zu entscheiden.
Die religiösen Verfolgungen dauerten in Frankreich auch im
XVIII. Jahrhundert fort. Es besteht eine Verordnung Ludwigs XV. vom
14. Mai 1724, welche die Ausübung irgend eines Gottesdienstes ausser
■dem katholischen unter Strafe der Galeere für Männer, sowie lebens¬
länglichen Gefängnisses und 'Abscheerung der Haare für Frauen
verbot; dabei wurde insbesondere hervorgehoben, dass kein Buch¬
drucker oder Buchhändler sein Geschäft ausüben dürfe, welcher nicht
■eine Bescheinigung des Pfarrers über sein gutes Verhalten und über
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