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Buchdruckertaxen.
Anzahl Exemplare darüber geliefert werden, hingegen muss der Ver¬
leger, zumalen, wenn der Autor noch unbekannt, wagen, ob das Buch
abgeht oder zu Maculatur gemacht wird.“ Dann wird über Nachdruck
geklagt, nicht blos die Drucker haben nachgedruckt, auch die Geist¬
lichen haben den Gebetbüchern, obgleich Luther den Nachdruck für
eine grosse Sünde wider das siebente Gebot ausgegeben, dieVorreden,
Gesänge, Predigten und anderes beidrucken lassen, um sie als neue
Werke auszugeben.
Sie verlangen daher, dass „1. der gemeine Truck auf gemein
Pappier das Alphabet vor 4 Groschen soll angeschlagen werden. 2. Was
besser Pappier, auch kleinere oder unterscheidliche Schrifften hette,
könnte nach proportion der Kosten, das Alphabet pro 5, 6 oder mehr
Groschen taxiret werden, der Autoren recompens, privilegien- und
Gensur-Kosten würde auch darzu gerechnet“ u. s. w.
Die sächsische Regierung verlangte unter dem 15. April 1668
noch die Beibringung eines Gutachtens der auswärtigen die Messe
besuchenden Buchhändler, welches beigeschafft wurde und in welchem
der Ballen gewöhnliches Papier bei Mittelschrift zu 65 Gulden per Ballen
(hierunter ist der Preis zu verstehen, zu dem im Messverkehr an Buch¬
händler verkauft wurde), auf besserem Papier zu 70, 75, 80 Gulden,
bei Ciceroschrift auf gewöhnlichem Papier 70, auf besserem Papier 75,
80, 85 Gulden, bei Garmond auf gewöhnlichem Papier 75, auf besserem
80, 85, 90 Gulden, bei Petit auf gewöhnlichem Papier 80, auf besserem
85, 90, 100 Gulden berechnet wurde. „Was aber gröbere Schriften und
Scholastica seind, sollen noch weniger und geringer als 45 Gulden den
Pallen geschätzt werden,, hergegen was Griechisch, Hebräisch und
andere orientalische Sprachen seind, noch umb etwas höher der Pallen
à 105 oder 110 Gulden gestellt werden. Weilen aber itziger Zeit viel
Bücher auf Schreib-Papier gedruckt werden, ist dieser Vorschlag, dass
dem Papier und der Schrift nach der Pallen umb einen darzu, wo es
aber gar auf schönem Postpapier oder mit der Nonpareille, etwa auf
das Höchste der halbe Theil darauf geschlagen werde.“
Die Tübinger Buchdruckertaxe vom Jahre 1658 lautet:164
„Demnach Amplissimus Senatus wahrgenommen, wasmassen von denen
hiesigen Buchdruckern mit Einforderung des Druckerlohnes ein Ueber-
Buchdruckertaxen.
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Vor einen jeden Bogen
mass gebraucht und die Studiosi zur Ungebühr von ihnen übernommen
wurden, solches aber tragenden obrigkeitlichenAmts halber keineswegs
länger gedultet und gutgeheissen werden kan, sondern auf ein leiden-
lichern und billigmässigern Tax moderirt und gerichtet werden muss,
nämlich
Parangon 18 Batzen
Cicero 26 Batzen
Text- und Romonschrift . . . . 1 fl. — kr.
Mittelschrift 1 ff. 30 kr.
Garmond 2 fl. 30 kr.
Petit 3 fl. 30 kr.
Arabisch, Griechisch, Hebräisch . 4 fl. 30 kr.
Von jedem 100 Exemplar zu liefern und dann vor ein jedes
Buch nachzudrucken 6 kr.
Als hat solches zu männiglicher Nachricht hiemit also publicirt
und kund gemacht werden sollen, wornach sich ein jeder, absonderlich
die semtlichen Buchdrucker zu richten haben werden.
Tübingen den 22. April Anno 1653.
Ex decreto Amplissimi Senatus Academici.
Dieser Tax ist für Academische Arbeit darum also gesetzt worden,
weil sich die Auflage davon gemeiniglich nicht über 2 à 300 höchstens
aber 500 Exempl. erstreckt.“
Ueber die Zweckmässigkeit solcher Taxen fällt Gessner (1740)
folgendes treffende Urtheil: „Wäre eine gewisse Taxe vorgeschrieben, so
würden wir die elendesten Schriften von der Welt zu sehen bekommen.
Man würde die Lettern führen, solange sie nur noch einen Schein von
sich geben würden, weil man doch ebensoviel als vor neu gegossene
bekäme. Man würde viel Zieraten entbehren müssen und tausend
andere Fehler mehr bekommen, weil die darauf verwendete Zeit nicht
bezahlt würde. Denn was sauber und accurat gemacht werden soll,
kostet ja mehr Mühe und Fleiss, als man nur so hin sudelt. . .Gesetzt,
es übertheuerten einige ihre Arbeit, so sind ja genug andere da, welche
die Gesetze der Billigkeit und ihr Gewissen zu bewahren suchen.“
Wenn demnach über das Sinken der Buchdruckerkunst und über
schlechte Drucke im XVII. Jahrhundert geklagt wird, so dürfte in den