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Begünstigung der Buchdruckerkunst in Frankreich.
um über die Sprache und die Künste zu urtheilen. Im Jahre 1663 wurde
die Académie des inscriptions beigefügt, die anfangs für Inschriften
auf Denkmälern und Münzen zu sorgen hatte, später aber sich zu einer
philologisch-historischen Gesellschaft’umgestalte te; sodann kam die
durch ihre Leistungen hochbedeutende Académie des sciences hinzu,
der die Pflege der sogenannten exacten Wissenschaften obliegt. Gegen¬
wärtig bestehen daneben noch die Académie des beaux-arts und die
der sciences, morales et politiques. Alle fünf zusammen bilden das Institut
de France. Diese Akademie wurde das Muster aller übrigen; nach ihr
richtete Leibnitz die Akademie der Wissenschaften zu Berlin ein; mit
gleicher Absicht ging er nach Wien, wo aber die Gründung einer ähn¬
lichen Gesellschaft nicht zu Stande kam.
Ludwig XIII. liess ferner auf Antrag der Geistlichkeit, welche die
Kirchenväter herausgeben wollte, für 3000 Livres die Matrizen zurück¬
kaufen, welche Paul Etienne der Regierung zu Genf verpfändet hatte.
1620 ernannte er zwei „Drucker des Königs“, welche ausschliesslich
die Edicté zu drucken hatten, später errichtete er vier andere Chargen,
um mehrere Buchdrucker auszuzeichnen. 1640 gründete er die typo¬
graphische Werkstätte, welche er Imprimerie royale nannte, in seinem
Louvre. Er vereinigte hier nach und nach alle griechischen Typen,
welche Franz I. hatte schneiden lassen, sowie die orientalischen Typen
des Savary de Brèves. Auch eine Schriftgiesserei wurde dieser Buch¬
druckerei beigegeben. Ludwig XIV. druckte bei einem Besuche in der
Druckerei des Louvre am 18. Juli 1648 mehrere Exemplare des ersten
Blattes der Memoiren des Commines.148 Durch das Edict von 1649,
welches Klagen über den ungenauen Druck der Bücher enthielt, wurde
im Artikel 2 bestimmt, dass bei Katechismen, Leben der Heiligen,
Missalen, Breviarien, Wörterbüchern, Grammatiken und classischen
Büchern der Buchhändler ein Certificat des Rectors der Universität
über die Correctheit der Bücher beibringen müsse. Aber diese Mass-
regel wurde vernachlässigt und blieb ohne Erfolg. Im Jahre 1692 liess
Ludwig XIV. eigene Typen für die königliche Druckerei herstel'len, auf
welche wir im XII. Abschnitt zurückkommen werden.
In England erliess Jakob I. 1623 eine Proclamation gegen Winkel¬
druckereien und heimlich gedruckte Bücher.
Presspolizei in England.
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Karl I.verbot 1625 denVerkauf von im Auslande nachgedruckten
lateinischen Büchern zum Schutze des den Universitätsdruckereien
Oxford und Cambridge gewährten Monopols des Druckes lateinischer
Bücher. Ein Decret der Sternkammer vom 11. Juli 1637 erneuerte die
Verordnungen Elisabeths (1585) mit folgenden Zusätzen: Kein Buch
durfte gedruckt werden, bevor es nicht in die Register der Stationers-
Company eingetragen war (diese Eintragung ist noch heutzutage üblich
als Schutz gegen Nachdruck); auf jeder Drucksorte musste der Name
des Druckers, des Verfassers und Verlegers angegeben sein; niemand
durfte eine Officin eröffnen, eine Presse anfertigen, Lettern giessen,
ohne davon eineAnzeige bei derBuchhändlergenossenschaft(7StaO'
Druckern der Universitäten durften nur 20 Buchdruckereien bestehen
(deren Namen angeführt wurden), im Falle einer Vacanz hatte der
Erzbischof von Canterbury oder der Bischof von London nebst sechs
hohen Beamten über die Verleihung zu verfügen; alle Drucker hatten
binnen zehn Tagen mit einer Caution von 300 Pfund zu bürgen, dass sie
nur censurirte Bücher druckten; kein Buchdrucker sollte mehr als zwei
Pressen halten, ausser jenen, welche Vorstand der Gesellschaft gewesen
waren und drei Pressen halten durften, wo mehr Pressen bestanden,
sollten diese unterdrückt werden; es sollten nur vier Schriftgiessereien
bestehen, jede durfte zwei Lehrlinge haben, die Schriftgiesser durften
niemand beschäftigen, der die Giesserei nicht erlernt hafte mit Aus¬
nahme eines Jungen zum Abbrechen der gegossenen Lettern; endlich
musste von jedem gedruckten Buche ein Exemplar an die Genossen¬
schaft abgeliefert werden für die Bodleianische Bibliothek zu Oxford.
Im Jahre 1641 richteten die Principale und Gehilfen der Londoner
Buchdruckereien ein Gesuch an das Parlament, dass die Patente
Barkers für den Bibeldruck, Tottells für Gesetzbücher, Northons für
andere Bücher und Symcoches für Placate aufgehoben werden möchten,
da die Patentinhaber weder mit den Geheimnissen des Drückens bekannt
seien, noch jemals in einerBuchdruckerei gearbeitet hätten. 1641 wurde
der illegale Gerichtshof, die Sternkammer, aufgehoben und das Parla¬
ment übernahm die Regelung des Buchdrucks, zugleich wurde der
Genossenschaft die Wahrung der Autorenrechte anvertraut, wonach