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Buchdruckerordnung.
Alles andere, was nicht speciflcirt werden kann, besonders Griechisch,
allein, oder Griechisch und Latein, oder zweierlei Schriften, soll dem
Uebereinkommen überlassen bleiben, und wenn keine Einigung erfolgt,
vor ein Schiedsgericht von Herren und Setzern kommen.
9) Und so man drei Formen druckt, welches zu eines jeden Herrn
Gefallen und Gelegenheit steht, sollen die Setzer die Formen in
Stein dem Corrector oder dem Herrn um 2 Uhr liefern und die
andere, so auf morgen um 9 Uhr gehört, am Abend, und die
dritte Form, so um 2 Uhr gehört, um die 9. Stunde ausgesetzt
und fertig sein, als dass weder Corrector noch Drucker dadurch
gehindert werden.
10) Wenn man aber zwei Formen druckt, soll am Abend um die 2.
und am Morgen um die 9. Stunde dem Corrector oder Herrn
gleichfalls die Formen und die Drucke zum corrigiren geliefert
werden. Und so man vier Formen druckt, soll dem Corrector
um die 2. Stunde die Drucke in Stein, und am Abend um J/26
die Form so auf Morgen um 8 Uhr gehört und um 8 Uhr morgen
die um 1/'211 gehört, zugestellt werden.
Folgt der Drucker Ordnung und Besoldung.
1) 3 Formen des Tags, jede Form 1125 Auflage fl. 1 Batzen 2 —
2) 2 Formen des Tags, jede Form 1625 Auflage fl. 1 Batzen 172
3) Gross Median 2 Formen, jede 1525 Auflage fl. 1 Batzen 5 —
4) Hoch-Kronen zur gespaltenen oder Mittel-Bibel 1625 Auflage
2 Formen fl. 1 Batzen 2 Kreuzer 1
5) 2 Formen des Tags zu 1525 Auflage ... fl. 1 —
Bezüglich des Rothdrucks, um den viel Streit war, soll dem
Arbeiter eine Vergütung gezahlt werden.
JederDrucker soll seine Form zu rechter Zeit undStunde, nämlich
so man drei Formen druckt, am Morgen um 9 Uhr die erste, um 2 die
andere und um 5 die dritte in den Stein geliefert erhalten; so man zwei
Formen druckt, am Abend nach 4 oder um 5 die Form in den Stein,
darnach morgens die andere um 12 zugestellt werden. Soll keiner die
Macht haben, eine Form dahinten zu lassen oder aus dem Hause zu
geben. In jedem Falle sollen die Drucker genöthigt sein, wegen Correc-
turen die Form so oft aufzuschliessen als nöthig ist.
Buchdruckerordnung.
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Feiertag soll alle 14 Tage ein ganzer Feiertag, danach der Christ-
tag, und wenn er auf einen Sonntag fällt, ein anderer Tag, dessgleichen
Neujahr, Fassnacht und Auffahrtstag, ausserdem soll kein Feiertag sein,
wenn solches übertreten wird, soll für die Form von 1525 Auflage
7t Gulden, für die Form von 1625 Auflage ‘/2 Thaler, für die Form in
Median 3 Ort und für einen ganzen Tag im gemeinen Format 1 Gulden
abgezogen werden. Wenn aber Drucker auf das Papier warten müssen,
soll ihnen der Herr das Kostgeld zahlen.
Kein fremder Geselle, der nicht einen Schein von seinem früheren
Herrn bringt, wesshalb er geschieden, soll angenommen werden. Die
Lehrjungen sollen nur dem Herrn und der Frau aufwarten, die Gesellen
sollen ihre Arbeit selbst machen. Jeder Herr soll soviel Lehrjungen
nehmen als er will. Es solle auch jeder Geselle wie zu Basel, Strassburg,
Köln, Antorf (Antwerpen) sich selbst beköstigen, worauf ihm alle Wochen
von seiner Besoldung 12 Batzen gegeben werden, das andere soll in
Rechnung bleiben.
Der Rath liess die Sache liegen, bis sie 1572 aufs neue angeregt
und der Entwurf, nachdem er mannigfache Aenderungen erlitten hatte,
am 5. März 1573 publicirt wurde. Die in Frankfurt verbürgerten Buch¬
druckergesellen reichten zwar am 14. April eine zehn Folioseiten lange
Beschwerde beim Rath ein, „warumb sei die alhie publicirt vnnd Ihnen
furgelessene Ordnung nit zuhalten wissen“, aber ohne Erfolg, denn
bald darauf erschien sie bei Peter Schmidt unter dem Titel:
»Eines Erbaren Raths
Ordnung vnd Artickel, wie es forthin auff
allen Truckereien, in diefer Franckfurt,
fol gehalten werden.«
(Der Wappenadler in ornamentirtem Schild.)
»Gedruckt in der Keiferlichen Reichßilatt,
Franckfurt am Main, durch Peter
Schmidt.
M.D.LXXIII.«
Diese auf acht Quartblättern mit Schwabachers chrift auf das sorg¬
fältigste gedruckte Ordnung, welche sich noch jetzt auf dem Frankfurter
Faulmann, Gesch. d. Buchdruckerkunst. 22