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Ein Buchdrucker-Privilegium.
Nachkommen Widerruf und Kündigung, welche wir uns und unseren
Nachkommen Vorbehalten haben wollen, zu unserem Buchdrucker
gnädig auf- und angenommen haben. Und zwar soll er seine Wohnung
allhie in unserer Stadt Würzburg haben, uns in Diensten als Buch¬
drucker gewärtig sein, sich auch sofort mit sechserlei lateinischen
Schriften sammt drei Druckpressen versehen und alle Mandate, welche
wir erlassen werden, zu drucken schuldig sein, auch soll er, wenn wir
mit der Zeit eine Polizeiordnung sowohl für Geistliche als für Weltliche
ergehen lassen wollten, dieselbe mit allem Fleiss und zum besten
drucken, wozu wir ihm dann das nöthige Papier, und für jeden Ballen
zu 10 Riess und das Riess zu 20 Buch, 5 Gulden für den Druck verab¬
folgen lassen wollen, doch so, dass er einen jeden Druck von nicht
weniger als 12 oder 1500 Exemplaren auch um 5 Gulden liefere, wenn
wir aber soviel Exemplare zu einem Druck nicht bedürfen würden,
wollen wir uns mit ihm jedesmal über seine Besoldung mit ihm ver¬
gleichen. Auch wenn wir ihm sonst namhaftes zum Drucken über¬
geben lassen, mag er solches auf seine eigenen Kosten und Papier zu
seinem Vortheil drucken und wenn der Druck mit vielen vermischten
rothen und schwarzen Buchstaben, Noten u. dgl. hergestellt werden
soll, wollen wir ihm für solchen Druck den doppelten Preis eines
Ballens, nämlich 10 Gulden bezahlen lassen. Doch soll er hei seinen
Drucken den kaiserlichen Reichsabschied vom Jahr 1548 und die darauf
erfolgten und bekannt gemachten kaiserlichen Mandate und Straf¬
gesetze gleichmässig und gehorsam halten, auch von allem, was er
sonst zu drucken unternimmt, jederzeit zuvor uns und unseren geist¬
lichen oder Kanzleiräthen ein Exemplar zur Durchsicht vorlegen und
unsern Bescheid darüber einholen, ob er es drucken soll oder nicht.
Auch soll er alles, was wir für unser Stift und für unsere Kanzlei zu
drucken nöthig haben, bestens und wie es sich gebührt, auf unserem
Papier unentgeltlich drucken. Dagegen wollen wir und unsere Nach¬
kommen ihm jedes Jahr zu Michaeli aus unserer Kammer geben
lassen: 25 Gulden in Geld, 10 Malter Korn, ein Sonmier-Hofgewand
und ein Fuder Wein, welche Zahlung zu Michaeli 1579 beginnen soll.“
Schliesslich wurde noch eine vierteljährige Kündigung des Vertrages
beiderseits bestimmt.
Presspolizei in Deutschland. Die Sorbonne.
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Die einzige Verordnung, in welcher von Seite der Obrigkeit auch
auf guten Druck gedrungen wurde, ist die sächsische Verordnung vom
Jahre 1594. In derselben wird den Druckern verboten, das gute Papier,
welches die Verleger für den Druck ihrer Bücher dem Drucker über¬
geben, zu Accidenzsachen zu verwenden und „wie man das oft mit
Verdruss sieht“, durch geringeres Papier zu ersetzen, auch sollen sich
Buchdrucker und Buchhändler enthalten, die Dedication an hoch¬
stehende Personen in ihrem Namen in lateinischer Sprache von
anderen verfassen zu lassen, da man doch wisse, dass sie der lateini¬
schen Sprache ganz unerfahren seien (?!), schliesslich wird ihnen
empfohlen, sich zunftmässig zusammenzuschliessen, nachdem aus
manchen gedruckten Büchern wohl abzunehmen wäre, dass in manchen
Offleinen Leute seien, die sich aufs Buchdrucken nicht zum besten
verstünden, kein richtiges Format machen, den Firniss nicht recht
zurichten könnten und auch anderes mit unterlaufen liessen, was ver¬
ständigen Leuten missfiele.113
In Frankreich wurde schon vor der Reformation die Buch-
clruckerkunst von der Geistlichkeit mit schelen Augen betrachtet. Man
darf es der Sorbonne nicht zum Ruhme anrechnen, dass in ihr die erste
Druckerei Frankreichs errichtet wurde, es waren nur zwei Professoren
dieser Körperschaft, welche sich für dieselbe interessirten und Gering
musste mit seinen Genossen die Sorbonne verlassen, als diese gingen.
Noel Beda, der Syndicus der theologischen Facultät, riel' vor dem ver¬
sammelten Parlament, die Religion sei in Gefahr, wenn man Griechisch
und Hebräisch lehre, weil dadurch der Glaube an die Autorität der
Vulgata zerstört würde. Ein Prediger sagte zu dieser Zeit, man habe
eine neue Sprache entdeckt, welche man Griechisch nenne, aber man
müsse sich davor in acht nehmen, denn diese Sprache gebäre alle
Ketzereien. Was das Hebräische anbelange, so würden allé, welche es
lernten, Juden werden. 'Noch lange galt auf der Universität das Wort:
Graecum est, non legitur (Es ist griechisch, drum wird es nicht gelesen).
Eine Verordnung vom Jahre 1521 verbot, wie in Deutschland, Bücher
zu drucken und zu verkaufen, welche nicht vorher von der theologischen
Facultät geprüft und approbirt waren. Damit nicht zufrieden, richtete
die Sorbonne am 7. Juli 1533 ein dringendes Gesuch an den König