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Presspolizei in Deutschland.
Mit der Bulle Dominici (/régis custodiae Domino vom 24. März 1564
erschien der erste römische Index verbotener Bücher (Index librorum
prohibitorum cum regulis confectis per patres a Tridentina Sgnodo delectos,
authoritate Sanctissimi D. n. Pii IV. Pont. Max. comprobatus), von den
Bischöfen und Theologen, die bei dem Concil zu Trient anwesend
waren, herausgegeben.
Herzog Albrecht V. von Bayern liess sofort das päpstliche Ver¬
zeichniss der verrufenen Bücher in seinem Lande nachdrucken und
verbreiten, und belegte die wegen verbotener Bücher mit dem Interdict
Bedrohten auch mit weltlichen Strafen. Dessenungeachtet musste ein
Mandat des Herzogs vom 1. März 1565 constatiren, dass die bisher
ergriffenen Massregeln nichts gefruchtet hatten, da die Betroffenen
sich mit ihrem Unverstand entschuldigten, es wurde daher bestimmt,
dass nur solche theologische Schriften gekauft werden dürfen, welche
in München oder Ingolstadt, ferner in Dillingen, Mainz, Köln, Freiburg
im Breisgau, Wien, Innsbruck, Paris, Löwen, Venedig, Rom, Florenz,
Bologna oder in Spanien gedruckt waren. Ausserdem wurde durch einen
Katalog der erlaubten Bücher festgestellt, welche Bücher und Schriften
fürderhin in Bayern als verbotene Waare anzusehen waren. Die Sorge
und das Verbot der Regierung erstreckten sich nicht auf geistliche
Schriften allein, auch weltliche, wie die Chronik des Sleidanus, die tür¬
kischen Historien des Heinrich Müller, die Werke von Johannes Fdchs,
Sebastian Frank, Flacius Illyricus u. a., sowie auch die mit Teufels¬
namen betitelten Tractätlein, als „Hosenteufel, Spielteufel“ u.a.wurden
verboten, denn ob sie wohl das Ansehen hätten, als ob sie allerdings
politisch und allein guter Zucht halber geschrieben seien, so seien sie
doch der ärgerlichen Exempel und Anzug halber nicht zu leiden und
last alle geschaffen, dass sie dem, dessen Titel sie tragen, zu seinem
Reiche am meisten dienen.
Der Erfurter Kreisabschied vom Jahre 1567 enthält im §. 63 die
Einschärfung der Censur aller Sachen „in was Weise das gedieht,
geschrieben, in Druck gebracht, gemalt, geschnitzt, gegossen oder ge¬
macht wäre.“
Im Reichsabschied von Speyer 1570 wurde verordnet, dass „hin-
lüro im römischen ganzen Reiche Buchdruckereien an keinen anderen
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Orten, als in Städten, wo Kurfürsten und Fürsten ihre gewöhnliche
Hofhaltung haben, oder wo Universitäten bestehen oder in ansehn¬
lichen Reichsstädten gestattet, aber sonst alle Winkeldruckereicn
stracks abgeschafft werden.“ Keiner sollte Buchdrucker werden, bevor
ihn die Obrigkeit dazu redlich, ehrbar und in allen Dingen tauglich
anerkannt hätte, und welcher nicht einen Eid ablegte, sich in seinen
Drucken den Reichsabschieden gemäss zu verhalten. Im übrigen
wurden die alten Verordnungen erneuert, die Angabe des Namens des
Autors, des Druckers und der Stadt, sowie der Jahreszahl verlangt,
die Bücher, welche diese Angaben nicht enthielten, sollten confiscirt
werden; auch die Verhaftung der Käufer und ihre allenfallsige pein¬
liche Befragung wurde verordnet und endlich bestimmt, dass säumige
Obrigkeiten zur Verantwortung gezogen werden sollten.
Demzufolge verbot Augüst, Herzog zu Sachsen, im Jahre 1571
alle Druckereien, ausser in Leipzig, Wittenberg und Dresden.
Diese Verordnungen wurden in den folgenden Jahren öfter
erneuert, da sie häufig nicht beachtet oder umgangen wurden. Bewil¬
ligte doch selbst Kurfürst August im Jahre 1574, entgegen den Reichs¬
abschieden, den Druck der hussitischen Confession für Rechnung
des Grafen Schlick, wenn auch nur in der Höhe der von diesem
bestellten Auflage und unter der Bedingung, dass des Druckers Name
und die Angabe des Druckortes zu unterbleiben habe.
Wilhelm V. von Bayern erliess am 1. August 1580 noch härtere
Verordnungen, er befahl, dass jeder, bei dem ein ketzerisches Buch
gefunden würde, mit einer so strengen Strafe belegt werden solle,
dass viele Tausende ein abschreckendes Exempel darob empfangen
sollten, auch sollte bei Todesfällen die Hinterlassenschaft untersucht
und eventuell die den Besitzern von verbotenen Büchern angedrohten
Strafen über die Erben verhängt werden.
In der Reichspolizeiordnung zu Frankfurt 1577 wurde erklärt,
dass „von den früheren Vorschriften über diesen Gegenstand gar
nichts gehalten worden sei“, dieselben wurden daher erneuert.
Eine Begünstigung der Buchdruckerkunst war von den deutschen
Kaisern nicht zu erwarten. Maximilian I. war theils von Kriegen, theils
von Festlichkeiten in Anspruch genommen, doch verdankt ihm die
Faulmann, Gesch. (1. Buchdruckerkunst. 16